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SächsKomZG

§ 32 Umwandlung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/32#abs-1 (1) Der Verwaltungsverband und die Mitgliedsgemeinden können vereinbaren, sich zu einer kreisangehörigen Gemeinde zu vereinigen (Umwandlung). Die Umwandlung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, kann die Umwandlung nur durch Gesetz erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/32#abs-2 (2) Der Beschluss der Verbandsversammlung über die Vereinbarung bedarf der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Vertreter in der Verbandsversammlung. Die Beschlüsse der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden über die Vereinbarung bedürfen jeweils mindestens der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Vor der Beschlussfassung der Gemeinderäte sind die Einwohner der Mitgliedsgemeinden zu hören. Dies gilt nicht, soweit über die Umwandlung ein Bürgerentscheid durchgeführt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/32#abs-3 (3) Die Vereinbarung über die Umwandlung des Verwaltungsverbandes muss auch Bestimmungen über

1. den Namen der neuen Gemeinde,

2. das in dem künftigen Gemeindegebiet geltende Ortsrecht,

3. die vorläufigen Organe der neuen Gemeinde,

4. den Tag der Rechtswirksamkeit und

5. die befristete Vertretung der bisherigen Mitgliedsgemeinden bei Streitigkeiten über die Vereinbarung enthalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/32#abs-4 (4) Wird auf Grund der Vereinbarung auf unbestimmte Zeit die Ortschaftsverfassung eingeführt, kann sie nur mit Zustimmung des Ortschaftsrats aufgehoben werden, frühestens jedoch zur übernächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte nach ihrer Einführung. Der Beschluss des Ortschaftsrats bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.

§ 31 § 33