Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

SächsKomZG

§ 19 Geschäftsgang

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/19#abs-1 (1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner eine nichtöffentliche Verhandlung erfordern. Auf die Verbandsversammlung finden die Bestimmungen der Sächsischen Gemeindeordnung über den Gemeinderat entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/19#abs-2 (2) Die Verbandsversammlung wird, wenn noch kein Verbandsvorsitzender gewählt ist, durch den an Lebensjahren ältesten Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden, sonst durch den Verbandsvorsitzenden schriftlich oder in elektronischer Form einberufen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/19#abs-3 (3) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst; die Verbandssatzung kann eine größere Mehrheit bestimmen. Gegen Beschlüsse der Verbandsversammlung, die für eine Mitgliedsgemeinde von besonderer Wichtigkeit oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, kann diese binnen drei Wochen nach der Beschlussfassung Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Auf den Einspruch hat die Verbandsversammlung erneut zu beschließen. Der Einspruch gegen Beschlüsse der Verbandsversammlung zu Aufgaben des Verbandes nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 ist zurückgewiesen, wenn der neue Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst wird. Soweit der Verwaltungsverband eine Aufgabe nur für einzelne Verbandsmitglieder erfüllt, kann die Verbandssatzung bestimmen, dass der Einspruch in diesen Angelegenheiten zurückgewiesen ist, wenn der neue Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst wird. In den übrigen Fällen ist der Einspruch zurückgewiesen, wenn der neue Beschluss mindestens mit der Mehrheit gefasst wird, die für den ursprünglichen Beschluss erforderlich war.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/19#abs-4 (4) Für den Geschäftsgang von beschließenden Ausschüssen der Verbandsversammlung finden die für die Verbandsversammlung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/19#abs-5 (5) Die Vertreter eines Verbandsmitglieds haben in allen Angelegenheiten des Verwaltungsverbandes Stimmrecht, auch wenn einzelne Aufgaben nicht von allen Verbandsmitgliedern auf den Verwaltungsverband übertragen worden sind. Die Verbandssatzung kann Abweichendes bestimmen.

§ 18 § 20