Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalwahlordnung
SächsKomWO§ 9 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/9#abs-1 (1) Nach Beginn der Frist zur Einsichtnahme sind die Eintragung oder Streichung von Personen und die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen schriftlichen Berichtigungsantrag zulässig. § 14 Absatz 5 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/9#abs-2 (2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, kann die Gemeinde den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens nach § 4 Absatz 3 und 4 des Kommunalwahlgesetzes sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/9#abs-3 (3) Alle vom Beginn der Frist zur Einsichtnahme ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte für Bemerkungen zu erläutern sowie mit Datum und Unterschrift der oder des vollziehenden Bediensteten und im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf die verantwortliche Bedienstete oder den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/9#abs-4 (4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in § 4 Absatz 3 und 4 des Kommunalwahlgesetzes sowie in Absatz 2 und § 29 Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.