Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalwahlordnung

SächsKomWO

§ 32 Stimmabgabe unter Inanspruchnahme einer Hilfsperson

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/32#abs-1 (1) Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der sich nach § 15 Absatz 4 des Kommunalwahlgesetzes der Hilfe einer anderen Person bedienen will, gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein von der Wählerin oder dem Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/32#abs-2 (2) Die Hilfeleistung der Hilfsperson hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/32#abs-3 (3) Die Hilfsperson ist von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher auf die Geheimhaltungspflicht nach § 15 Absatz 4 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes hinzuweisen.

§ 31 § 33