Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalwahlordnung

SächsKomWO

§ 24 Wahlräume, Wahlkabinen, Wahlurnen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/24#abs-1 (1) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlraum bestimmt. Soweit möglich, sollen sich die Wahlräume in Gemeindegebäuden befinden. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Wahlberechtigten mit Behinderungen oder mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/24#abs-2 (2) In jedem Wahlraum sind eine Wahlkabine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen einzurichten, in denen die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/24#abs-3 (3) In der Wahlkabine muss ein Schreibstift bereitliegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/24#abs-4 (4) Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/24#abs-5 (5) Die Gemeinde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen. Die Wahlurne muss mit einem verschließbaren Deckel versehen und ihrer Größe nach so beschaffen sein, dass sie die Stimmzettel in einer das Wahlgeheimnis wahrenden Weise aufnehmen kann.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/24#abs-6 (6) Werden mehrere Kommunalwahlen gleichzeitig durchgeführt, kann für diese eine einzige Wahlurne verwendet werden. Bei der gleichzeitigen Durchführung mit anderen Wahlen ist für diese jeweils eine gesonderte Wahlurne zu verwenden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/24#abs-7 (7) Für den Briefwahlvorstand gelten diese Bestimmungen mit Ausnahme der Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 23 § 25