Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalverfassungsrechts­durchführungsverordnung

SächsKomVerfRDVO

§ 2 Name und Bezeichnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/2#abs-1 (1) Der Antrag der Gemeinde auf Bestimmung, Feststellung oder Änderung des Gemeindenamens nach § 5 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung ist zu begründen. Die entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse sind beizufügen. Soll der Gemeindename erstmalig bestimmt oder soll er geändert werden, muss er den Grundsätzen der Namenkunde (Anlage) entsprechen. Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde holt zum Gemeindenamen, insbesondere zu historischen, geografischen und sprachwissenschaftlichen Gesichtspunkten, gutachterliche Stellungnahmen ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/2#abs-2 (2) Vereinigen sich Gemeinden zu einer neuen Gemeinde und soll die neue Gemeinde den Gemeindenamen einer der bisherigen Gemeinden weiterführen, gilt das Einvernehmen der obersten Rechtsaufsichtsbehörde nach § 5 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung als erteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/2#abs-3 (3) Nach Herstellung des Einvernehmens mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde und nach Erteilung der Genehmigung teilt die Rechtsaufsichtsbehörde die Bestimmung, Feststellung oder Änderung eines Gemeindenamens der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen Rechtsaufsichtsbehörde, den zuständigen Justiz- und Finanzbehörden, dem Sächsischen Staatsarchiv, der Deutschen Post AG, dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen, dem Statistischen Landesamt sowie der Deutschen Bahn AG mit und veranlasst eine Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/2#abs-4 (4) Für die Änderung des Namens eines Landkreises nach § 4 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Landkreisordnung gilt Absatz 1 entsprechend. Nach Erteilung der Genehmigung teilt die oberste Rechtsaufsichtsbehörde die Änderung des Kreisnamens den zuständigen Justiz- und Finanzbehörden, dem Sächsischen Staatsarchiv, der Deutschen Post AG, dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen, dem Statistischen Landesamt sowie der Deutschen Bahn AG mit und veranlasst eine Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/2#abs-5 (5) Absatz 1 gilt mit Ausnahme des Satzes 3 für den Antrag auf Verleihung einer sonstigen Bezeichnung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung und § 4 Absatz 1 Satz 3 der Sächsischen Landkreisordnung entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/2#abs-6 (6) Die Verleihung der Bezeichnung „Stadt“ und die Verleihung sonstiger Bezeichnungen nach § 5 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung und § 4 Absatz 1 Satz 3 der Sächsischen Landkreisordnung werden vom Staatsministerium des Innern im Sächsischen Amtsblatt bekanntgegeben.

§ 1 § 3