Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen
SächsKomSozVG§ 11 Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/11#abs-1 (1) Der Verbandsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit nicht die Verbandsversammlung, die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor kraft Gesetzes zuständig sind oder vom Verbandsausschuss bestimmte Angelegenheiten der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor übertragen sind. Der Verbandsausschuss überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und derjenigen der Verbandsversammlung und sorgt beim Auftreten von Missständen für deren Beseitigung durch die Verbandsdirektorin oder den Verbandsdirektor. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsausschuss anstelle der Verbandsversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Verbandsrätinnen und Verbandsräten unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/11#abs-2 (2) Der Verbandsausschuss entscheidet im Einvernehmen mit der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Bediensteten, soweit nicht die Verbandsversammlung nach § 7 Absatz 2 zuständig ist; das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit sowie für die Festsetzung von Vergütungen, auf die kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrags besteht. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Verbandsausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden allein. Der Verbandsausschuss kann der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor die Entscheidung im Einzelfall übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/11#abs-3 (3) Der Verbandsausschuss kann sich von der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor jederzeit über alle Angelegenheiten des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen unterrichten lassen und von ihr oder ihm verlangen, dass ihm oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/11#abs-4 (4) Die der Entscheidung der Verbandsversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten sind dem Verbandsausschuss zur Vorberatung zu überweisen.