Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung

SächsKomHVO

§ 7 Haushaltsplan für zwei Jahre

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Wird eine Haushaltssatzung für zwei Jahre erlassen, sind im Haushaltsplan die Erträge und Aufwendungen, die Einzahlungen und Auszahlungen sowie die Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen. Von Vorschriften über die äußere Form des Haushaltsplans kann abgewichen werden, soweit dies unumgänglich ist.

§ 6 § 8