(1) Dieses Gesetz gilt für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesbetreuung). Kindertageseinrichtungen sind Kinderkrippen, Kindergärten und Horte. Die Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(2) Kinderkrippen sind Einrichtungen für Kinder in der Regel bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres.
(3) Kindergärten sind Einrichtungen für Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt. Die Aufnahme von Kindern ab dem 34. Lebensmonat ist möglich.
(4) Horte sind Einrichtungen für Kinder nach Schuleintritt in der Regel bis zur Vollendung der vierten Klasse. Sie können auch in oder an Schulen mit Primarstufe mit Ausnahme der Förderschulen errichtet und betrieben werden.
(5) Kindertageseinrichtungen können von der Altersgliederung nach Absatz 2 und 3 abweichen. Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen können in gemeinschaftlichen Einrichtungen geführt werden. Es können altersgemischte Gruppen gebildet werden.
(6) Kindertagespflege ist eine familiennahe Form der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern, insbesondere von Kindern bis zu drei Jahren. Die Kindertagespflege kann im Haushalt der Kindertagespflegeperson oder der Erziehungsberechtigten oder mit Zustimmung der Gemeinde und des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in anderen kindgerechten Räumlichkeiten ausgeübt werden.