Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Katastrophenschutzverordnung
SächsKatSVO§ 13 Kostenerstattung an Landkreise und Kreisfreie Städte
Stand: 26.08.2026
Zuweisungen nach § 70 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz werden gewährt, soweit die Einsatzkosten 10 Euro je Einwohner, Einwohnerin und Katastrophenfall überschreiten. Die Zuweisungen werden zur Hälfte nach § 22a Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes gewährt, die andere Hälfte dieser Kosten erstattet der Freistaat Sachsen. Soweit Kosten entstehen, die den Betrag von 40 Euro je Einwohner, Einwohnerin und Katastrophenfall übersteigen, kann der Freistaat Sachsen diese Kosten abweichend von Satz 2 erstatten. Maßgeblich ist die Einwohnerzahl des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt zum 31. Dezember des dem Katastrophenfall vorangegangenen Jahres.