Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Jagdverordnung
SächsJagdVO§ 6 Brauchbare Jagdhunde
Stand: 26.08.2026
Ein Jagdhund ist für die jeweilige Jagdart brauchbar im Sinne des § 24 Abs. 1 des Sächsischen Jagdgesetzes , wenn
1. er eine Jagdgebrauchshundeleistungsprüfung eines dem Jagdgebrauchshundverband e. V. angeschlossenen Verbandsvereins in einer der Fachgruppen Schweiß, Stöbern, Feldarbeit, Wasserarbeit, Bringen oder Bauarbeit bestanden hat,
2. er eine Brauchbarkeitsprüfung bestanden hat oder
3. seine Eignung für die jeweilige Jagdart durch eine Prüfung nach den in einem anderen Bundesland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geltenden Vorschriften festgestellt worden ist.
Brauchbarkeitsprüfungen werden durch die anerkannten Vereinigungen der Jäger nach von der oberen Jagdbehörde anerkannten Prüfungsordnungen durchgeführt.