Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jagdgesetz

SächsJagdG

§ 19 Beunruhigen von Wild und Störung der Jagdausübung (zu § 19a Bundesjagdgesetz)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdG/19#abs-1 (1) Das Verbot des § 19a des Bundesjagdgesetzes steht einer ordnungsgemäßen Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd, der Fischzucht und der Fischerei nicht entgegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdG/19#abs-2 (2) Die Jagdbehörde kann in Einzelfällen zu Lehr- und Forschungszwecken für bestimmtes Wild Ausnahmen von dem Verbot des § 19a des Bundesjagdgesetzes zulassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdG/19#abs-3 (3) Es ist verboten, die Jagdausübung vorsätzlich zu stören.

§ 18 § 20