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§ 19 SächsJagdG (Sachsen) — Beunruhigen von Wild und Störung der Jagdausübung (zu § 19a Bundesjagdgesetz)

Sächsisches Jagdgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Verbot des § 19a des Bundesjagdgesetzes steht einer ordnungsgemäßen Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd, der Fischzucht und der Fischerei nicht entgegen.

(2) Die Jagdbehörde kann in Einzelfällen zu Lehr- und Forschungszwecken für bestimmtes Wild Ausnahmen von dem Verbot des § 19a des Bundesjagdgesetzes zulassen.

(3) Es ist verboten, die Jagdausübung vorsätzlich zu stören.