Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz
SächsJStVollzG§ 98 Hausordnung
Stand: 26.08.2026
Die Anstaltsleitung erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung vorbehalten.