Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz

SächsJStVollzG

§ 99 Aufsichtsbehörde

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/99#abs-1 (1) Aufsichtsbehörde für die Anstalten ist das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/99#abs-2 (2) Es kann sich Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen.

§ 98 § 100