Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizgesetz
SächsJG§ 9 Zahl der Spruchkörper
Stand: 26.08.2026
Die Zahl der Senate bei dem Oberlandesgericht, dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht, dem Sächsischen Landessozialgericht und dem Sächsischen Finanzgericht sowie die Zahl der Kammern bei den Landgerichten, den Verwaltungsgerichten und den Sozialgerichten bestimmt das Staatsministerium der Justiz. Diese Befugnis kann auf die Präsidenten der Gerichte übertragen werden.