Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizgesetz

SächsJG

§ 6 Staatsanwaltschaften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/6#abs-1 (1) Staatsanwaltschaften bestehen am Sitz des Oberlandesgerichts sowie am Sitz der Landgerichte. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt die Bezeichnung „Generalstaatsanwaltschaft Dresden“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/6#abs-2 (2) Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen auch die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirkes wahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/6#abs-3 (3) Das Staatsministerium der Justiz kann am Sitz eines Amtsgerichts Zweigstellen einer Staatsanwaltschaft errichten und auflösen.

§ 5 § 7