Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz

SächsJArrestVollzG

§ 25 Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/25#abs-1 (1) Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen und der Besitz eigener Hörfunkgeräte in angemessenem Umfang zu gestatten, soweit deren Betrieb nicht die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung gefährdet. Der Zugang zum Rundfunk kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung unerlässlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/25#abs-2 (2) Der Empfang von Fernsehprogrammen ist nur in den hierfür vorgesehenen Gemeinschaftsräumen zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/25#abs-3 (3) Die Nutzung anderer Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik kann gestattet werden, wenn überwiegende Gründe der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder erzieherische Gründe nicht entgegenstehen.

§ 24 § 26