Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung

SächsJAPO

§ 18 Leistungsnachweise

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/18#abs-1 (1) Die Bewerberin oder der Bewerber muss nach Erfüllung der von der Juristenfakultät der Universität Leipzig hierfür bestimmten Voraussetzungen an je einer Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht teilnehmen und den vorgeschriebenen Leistungsnachweis erbringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/18#abs-2 (2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss fachspezifische Kenntnisse in einer Fremdsprache ihrer oder seiner Wahl nachweisen. Der Nachweis wird durch die Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung oder an einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs jeweils mit erfolgreicher Prüfung erbracht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/18#abs-3 (3) Die Bewerberin oder der Bewerber muss die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zu den Schlüsselqualifikationen nachweisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/18#abs-4 (4) Das Landesjustizprüfungsamt kann den erfolgreichen Abschluss eines mindestens dreijährigen rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland und Leistungsnachweise einer ausländischen oder inländischen Universität über ausländisches Recht, über eine ausländische Rechtssprache oder über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zu den Schlüsselqualifikationen als Leistungsnachweise gemäß den Absätzen 1 bis 3 anerkennen, wenn sie gleichwertig sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/18#abs-5 (5) Die Universität regelt die Verpflichtung, Leistungsnachweise im Schwerpunktbereichsstudium zu erbringen.

§ 17 § 19