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§ 11 SächsJAPO (Sachsen) — Hilfsmittel

Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der jeweilige Prüfungsausschuss lässt die Hilfsmittel für die schriftliche und die mündliche Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zu. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen, soweit sie nicht vom Landesjustizprüfungsamt zur Verfügung gestellt werden.