Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ingenieurgesetz
SächsIngG§ 33 Allgemeine Regelung, typische Berufsaufgabe des Ingenieurs
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/33#abs-1 (1) Für eine Person mit einer ausländischen Berufsqualifikation, die eine nach dem § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 geschützte Berufsbezeichnung führen will, finden die Vorschriften des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung, es sei denn, dieses Gesetz nimmt ausdrücklich auf die Vorschriften des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Bezug.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/33#abs-2 (2) Für die Begriffe „Ausbildungsnachweis“, „reglementierter Beruf“ und „reglementierte Ausbildung“ gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/33#abs-3 (3) Typische Berufsaufgabe des Ingenieurs ist die Ausübung von Tätigkeiten auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften. § 2 Satz 2 bis 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Ingenieurtätigkeiten in der Regel auf der Grundlage einer entsprechenden technisch-naturwissenschaftlichen Hochschulausbildung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 ausgeführt werden. In Bezug auf die Tätigkeiten gilt § 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Ingenieurtätigkeiten können selbständig, angestellt, beamtet oder gewerblich erbracht werden.