Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ingenieurgesetz

SächsIngG

§ 32 Ehrenverfahren gegenüber Gesellschaften Beratender Ingenieure

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die §§ 29, 30 und 31 Absatz 2 bis 8 finden auf Gesellschaften nach den §§ 9 bis 11 entsprechende Anwendung. Auf folgende Maßnahmen kann erkannt werden:

1. Verweis,

2. Verwarnungsgeld bis zu 50 000 Euro,

3. Löschung aus dem Gesellschaftsverzeichnis nach § 9 Absatz 1 und

4. bei auswärtigen Gesellschaften nach § 11 Löschung aus dem Verzeichnis und Untersagung die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 zu führen.

Maßnahmen nach Satz 2 können nebeneinander verhängt werden. Die Gesellschaften nach den §§ 9 bis 11 können im Ehrenverfahren nur durch denjenigen Partner oder Gesellschafter vertreten werden, der zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 berechtigt ist. Weitere Partner oder Gesellschafter können als Betroffene an diesem Verfahren teilnehmen.

§ 31 § 33