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# § 20 SächsIngG (Sachsen) — Schlichtungsausschuss

Sächsisches Ingenieurgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Ingenieurkammer Sachsen oder zwischen diesen und Dritten ergeben, wird bei der Ingenieurkammer Sachsen ein Schlichtungsausschuss gebildet.

(2) Der Schlichtungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einer in der Hauptsatzung festgelegten Anzahl von Beisitzern. Er entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen zwei Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen sein müssen. Die Entscheidung über die Besetzung trifft der Vorsitzende. Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 7).

(3) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden von der Vertreterversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses dürfen weder dem Eintragungsausschuss noch dem Ehrenausschuss oder dem Vorstand angehören.

(4) Der Schlichtungsausschuss hat auf Antrag eines Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.

(5) § 19 Absatz 6 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 20 SächsIngG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/20

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