Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hochschulgesetz
SächsHSG§ 49 Entwicklungsvorhaben und künstlerische Vorhaben
Stand: 26.08.2026
Die Vorschriften dieses Teils gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung und kooperativer Forschung sowie für künstlerische Vorhaben entsprechend.