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§ 49 SächsHSG (Sachsen) — Entwicklungsvorhaben und künstlerische Vorhaben

Sächsisches Hochschulgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften dieses Teils gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung und kooperativer Forschung sowie für künstlerische Vorhaben entsprechend.