Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung

SächsHLeistBezVO

§ 10 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen bei gemeinsamen Berufungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Bei gemeinsamen Berufungen nach § 63 des Sächsischen Hochschulgesetzes können unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes über den Prozentsatz nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes hinaus im Einzelfall für höchstens insgesamt

1. 12,5 Prozent der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 40 Prozent des Endgrundgehalts,

2. 7,5 Prozent der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 50 Prozent des Endgrundgehalts,

3. 5 Prozent der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 65 Prozent des Endgrundgehalts und

4. 2,5 Prozent der Inhaberinnen und Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von 80 Prozent des Endgrundgehalts

für ruhegehaltfähig erklärt werden.

§ 9 § 11