Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz
SächsHKaG§ 48 Anwendungsbereich für Rügen und berufsgerichtliche Maßnahmen, Ermittlungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/48#abs-1 (1) Schuldhaft begangene Berufspflichtverletzungen eines Mitglieds können in berufsrechtlichen Verfahren durch Rüge oder durch berufsgerichtliche Maßnahmen geahndet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/48#abs-2 (2) Der Vorstand kann ein Mitglied bei Verletzung einer diesem obliegenden Berufspflicht rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint.