Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz

SächsHKaG

§ 48 Anwendungsbereich für Rügen und berufsgerichtliche Maßnahmen, Ermittlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/48#abs-1 (1) Schuldhaft begangene Berufspflichtverletzungen eines Mitglieds können in berufsrechtlichen Verfahren durch Rüge oder durch berufsgerichtliche Maßnahmen geahndet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/48#abs-2 (2) Der Vorstand kann ein Mitglied bei Verletzung einer diesem obliegenden Berufspflicht rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint.

§ 47 § 48a