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§ 48 SächsHKaG (Sachsen) — Anwendungsbereich für Rügen und berufsgerichtliche Maßnahmen, Ermittlungen

Sächsisches Heilberufekammergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schuldhaft begangene Berufspflichtverletzungen eines Mitglieds können in berufsrechtlichen Verfahren durch Rüge oder durch berufsgerichtliche Maßnahmen geahndet werden.

(2) Der Vorstand kann ein Mitglied bei Verletzung einer diesem obliegenden Berufspflicht rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint.