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§ 9 SächsGlüStVAG (Sachsen) — Gewinnausschüttung

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag

Landesrecht Sachsen

Stand: 31.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Gewinn sind an die Spielerinnen und Spieler auszuschütten:

1. bei den Zahlenlotterien und Sofortlotterien mindestens 40 Prozent und

2. bei den Nummernlotterien und Zusatzlotterien mindestens 25 Prozent

der Spieleinsätze.

(2) Zu Lotterien nach Absatz 1 sind Sonderauslosungen in Form von Ausspielungen aus nicht ausgezahlten Gewinnen zulässig, um eine möglichst vollständige Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen.