(1) Als Gewinn sind an die Spielerinnen und Spieler auszuschütten:
1. bei den Zahlenlotterien und Sofortlotterien mindestens 40 Prozent und
2. bei den Nummernlotterien und Zusatzlotterien mindestens 25 Prozent
der Spieleinsätze.
(2) Zu Lotterien nach Absatz 1 sind Sonderauslosungen in Form von Ausspielungen aus nicht ausgezahlten Gewinnen zulässig, um eine möglichst vollständige Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen.