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SächsGfbWBG

§ 7c Vorwarnmechanismus

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBG/7c#abs-1 (1) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ist die zuständige Behörde für ein- und ausgehende Warnmeldungen einschließlich deren Bearbeitung und Aktualisierung gemäß Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte, soweit die Warnmeldungen Weiterbildungsbezeichnungen im Sinne dieses Gesetzes betreffen. Davon unberührt bleibt die Zuständigkeit des einheitlichen Ansprechpartners als koordinierende Stelle gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Warnmeldungen und deren Bearbeitung und Aktualisierung erfolgen nach den Vorgaben von Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBG/7c#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz unterrichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) angeschlossen sind, mittels einer Warnung über das IMI über den Widerruf oder die Rücknahme einer Weiterbildungsbezeichnung. Die Warnmeldung erfolgt spätestens drei Tage nach Erlass der Entscheidung und beinhaltet die Angabe der Identität des Berufsangehörigen, den betroffenen Beruf und die Behörde, welche die Entscheidung getroffen hat, sowie den Umfang und Zeitraum der Beschränkung oder Untersagung. Legt der betroffene Berufsangehörige einen Rechtsbehelf gegen die Warnmeldung ein, ist das über das IMI mitzuteilen. Die zuständigen Behörden gemäß Satz 1 sind unverzüglich über den Ablauf der Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung unter Angabe des Datums der Geltungsdauer zu unterrichten. Die Warnung ist spätestens drei Tage, nachdem die getroffene Maßnahme keine Gültigkeit mehr hat, aus dem IMI zu löschen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBG/7c#abs-3 (3) Gleichzeitig mit der Warnmeldung ist der Betroffene über die Warnung schriftlich zu informieren. Die Information muss Angaben über die zulässigen Rechtsbehelfe enthalten. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung zur Übermittlung der Warnmeldung haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 7b § 8