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SächsGemO

§ 81 Verpflichtungsermächtigungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/81#abs-1 (1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen unbeschadet des Absatzes 5 nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/81#abs-2 (2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, erforderlichenfalls bis zum Abschluss einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn ihre Finanzierung in künftigen Haushalten möglich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/81#abs-3 (3) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Erlass der folgenden Haushaltssatzung weiter.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/81#abs-4 (4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung insoweit der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, als in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt sind, Kreditaufnahmen vorgesehen sind. § 82 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/81#abs-5 (5) Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn ein dringender Bedarf besteht und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird.

§ 80 § 82