Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung
SächsGemO§ 66 Ortschaftsrat
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/66#abs-1 (1) Die Ortschaftsräte werden in der Ortschaft nach den für die Wahl des Gemeinderats geltenden Vorschriften gewählt. Wird die Ortschaftsverfassung während der Wahlperiode des Gemeinderats eingeführt, werden die Ortschaftsräte für die restliche Wahlperiode, im Übrigen gleichzeitig mit dem Gemeinderat für dieselbe Wahlperiode gewählt. Wahlgebiet ist die Ortschaft; wahlberechtigt und wählbar sind die seit drei Monaten in der Ortschaft wohnenden Bürger der Gemeinde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/66#abs-2 (2) Die Zahl der Ortschaftsräte wird durch die Hauptsatzung bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/66#abs-3 (3) Vorsitzender des Ortschaftsrats ist der Ortsvorsteher.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/66#abs-4 (4) Nimmt der Bürgermeister an einer Sitzung des Ortschaftsrats teil, ist ihm vom Vorsitzenden auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Gemeinderäte, die in der Ortschaft wohnen und nicht Ortschaftsräte sind, können an allen Sitzungen des Ortschaftsrats mit beratender Stimme teilnehmen.