(1) Der Freistaat Sachsen errichtet unter dem Namen „Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft“ eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Damit wird die durch Beschluss der Staatsregierung vom 15. Februar 1994 gegründete Stiftung gleichen Namens fortgeführt.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Dresden.