Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gaststättengesetz
SächsGastG§ 7 Nebenleistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGastG/7#abs-1 (1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch außerhalb der Ladenöffnungszeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGastG/7#abs-2 (2) Der Gewerbetreibende darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch
1. Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb anbietet,
2. Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren
an jedermann über die Straße abgeben.