Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fraktionsfinanzierungsverordnung

SächsFraktfinVO

§ 2 Grundsätze der Fraktionsfinanzierung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFraktfinVO/2#abs-1 (1) Zur Erfüllung der in § 35a Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung und § 31a Absatz 2 der Sächsischen Landkreisordnung genannten Aufgaben sind den Fraktionen Fraktionsmittel zu gewähren. Fraktionsmittel sind insbesondere für folgende Zwecke zu gewähren:

1. für die Anmietung von Räumen für eine Fraktionsgeschäftsstelle, die Durchführung von Fraktions- und Arbeitskreissitzungen oder sonstige Fraktionsarbeit, sofern den Fraktionen nicht durch die Gemeinde oder durch den Landkreis geeignete Räume kostenfrei zur Verfügung gestellt werden,

2. für die Anschaffung von Büromöbeln und Bürobedarf, für Porto sowie für die Anschaffung und Wartung von Informationstechnologie und Technik für Internetnutzung und Telekommunikation, sofern die Ausstattung und die Leistungen nicht kostenfrei durch die Gemeinde oder den Landkreis zur Verfügung gestellt werden,

3. für die Beschaffung einer Grundausstattung an Print- und Onlinemedien, soweit die Inanspruchnahme der verwaltungseigenen Bibliothek nicht möglich oder nicht ausreichend ist,

4. für Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,

5. für Fortbildungsmaßnahmen,

6. für die Hinzuziehung von Sachverständigen, Referentinnen und Referenten sowie

7. für die Beschäftigung von eigenem Personal, soweit dies auf Grund der Größe der Gemeinde oder des Landkreises und der Fraktion angemessen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFraktfinVO/2#abs-2 (2) Fraktionsmittel dürfen nicht für Aufwendungen der einzelnen Mitglieder des Gemeinderats oder Kreistags gewährt werden.

§ 1 § 3