Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft

SächsFrTrSchulG

§ 5 Genehmigungsvoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/5#abs-1 (1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Schule

1. in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurücksteht,

2. eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördert,

3. von einem Schulträger, der oder dessen vertretungsberechtigten Organe die für die verantwortliche Führung erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen, geführt wird und

4. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend sichert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/5#abs-2 (2) Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte sind erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung nachgewiesen wird, die der Ausbildung der Lehrkräfte an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Wert gleichkommt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/5#abs-3 (3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an einer Ersatzschule ist dann genügend gesichert, wenn

1. über das Arbeitsverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden ist, in dem die regelmäßige Pflichtstundenzahl, der Anspruch auf Urlaub und klare Kündigungsbedingungen festgelegt sind,

2. die Gehälter und Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an vergleichbaren Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden,

3. für die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

§ 4 § 6