Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz

SächsEntEG

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEntEG/7#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. gegenüber der Enteignungsbehörde wider besseres Wissens unrichtige Angaben macht oder unrichtige Unterlagen vorlegt, um eine begünstigende Entscheidung zu erwirken oder

2. Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, entfernt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEntEG/7#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEntEG/7#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG ) ist die Enteignungsbehörde.

§ 6 § 8