Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Eigenbetriebsverordnung

SächsEigBVO

§ 18 Erfolgsplan

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/18#abs-1 (1) Der Erfolgsplan muss alle voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist entsprechend der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 28 Absatz 1) zu gliedern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/18#abs-2 (2) Die veranschlagten wesentlichen Erträge und Aufwendungen sind zu begründen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans für das laufende Jahr und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres anzugeben. Erhebliche Abweichungen gegenüber den Vorjahreszahlen sind zu erläutern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/18#abs-3 (3) Wenn der Eigenbetrieb aus mehreren Betriebszweigen besteht, sind nachrichtlich die einzelnen Betriebszweige entsprechend der Erfolgsübersicht (§ 28 Absatz 3) in einer Anlage darzustellen.

§ 17 § 19