Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische E-Justizverordnung
SächsEJustizVO§ 10 Ersatzmaßnahmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEJustizVO/10#abs-1 (1) Im Fall technischer Störungen der elektronischen Aktenführung kann durch die Leitungen der jeweils aktenführenden Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Bußgeldbehörden oder eine von diesen bestimmte Stelle angeordnet werden, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. Art und Dauer der Störung sind zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEJustizVO/10#abs-2 (2) Ist die Erstellung eines Dokuments als elektronisches Dokument vorübergehend unmöglich, sind die in Papier erstellten Dokumente nach Wegfall des Grundes unverzüglich der elektronischen Akte zuzuführen.