Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung
SächsEGovGDVO§ 4 Amt24
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/4#abs-1 (1) Die Basiskomponente Amt24 ist das Serviceportal und der Zuständigkeitsfinder des Freistaates Sachsen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/4#abs-2 (2) Folgende Daten sind von den staatlichen Behörden nach § 10 Absatz 3 des Sächsischen E-Government-Gesetzes durch Eingabe in das Redaktionssystem oder unter Nutzung technischer Schnittstellen der Basiskomponente zu übermitteln und mindestens einmal jährlich zu aktualisieren, soweit sie verfügbar sind:
1. Daten der staatlichen Behörde:
a)
Name,
b)
Behördenschlüssel,
c)
Auswahl aus in der Basiskomponente vordefinierten Behördengruppen,
d)
Hausanschrift,
e)
Postanschrift,
f)
zentrale Telefonnummer,
g)
zentrale Telefaxnummer,
h)
zentrale E-Mail-Adresse,
i)
Internetadresse,
j)
Zugang für elektronisch signierte und für verschlüsselte Nachrichten,
k)
Geschäftszeiten,
l)
Verwaltungsverfahren, für die die Behörde zuständig ist,
m)
Auswahl aus in der Basiskomponente vordefinierten örtlichen Zuständigkeitsbereichen,
n)
elektronische Verweisungen auf die von der jeweiligen Behörde über öffentlich zugängliche Netze schon bereitgestellten elektronischen Formulare und Online-Dienste zu Verwaltungsverfahren nach Buchstabe l,
o)
Name, Vorname und dienstliche E-Mail-Adresse mindestens eines für die Erfassung, Übermittlung und Aktualisierung der Daten der Behörde zuständigen Mitarbeiters als Ansprechpartner für die Amt24-Redaktion,
2. Daten der Organisationseinheiten innerhalb der staatlichen Behörde, soweit diesen eine Zuständigkeit für Verwaltungsverfahren zugewiesen ist:
a)
Name der Organisationseinheiten, die nach Organisationsplan bestimmte Verwaltungsverfahren nach Nummer 1 Buchstabe l durchführen,
b)
Zuordnung zu der Behörde nach Nummer 1 Buchstabe a,
c)
Behördenschlüssel,
d)
Auswahl aus im Redaktionssystem vordefinierten Behördengruppen,
e)
Hausanschrift,
f)
Postanschrift,
g)
Telefonnummer,
h)
Telefaxnummer,
i)
E-Mail-Adresse,
j)
Internetadresse,
k)
Zugang für elektronisch signierte und für verschlüsselte Nachrichten,
l)
Geschäftszeiten,
m)
Verwaltungsverfahren, für die die Organisationseinheiten nach Organisationsplan zuständig sind,
n)
Auswahl aus in der Basiskomponente vordefinierten örtlichen Zuständigkeitsbereichen,
o)
elektronische Verweisungen auf die von der jeweiligen Behörde über öffentlich zugängliche Netze schon bereitgestellten elektronischen Formulare und Online-Dienste zu den Verwaltungsverfahren nach Buchstabe m.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/4#abs-3 (3) Folgende Daten können die staatlichen Behörden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 2 übermitteln:
1. Anfahrtsbeschreibung zu den Dienstgebäuden,
2. Koordinaten der Dienstgebäude im amtlichen Referenzsystem,
3. Fotografie der Dienstgebäude,
4. Name, Vorname, Doktorgrad, Amts- oder Berufsbezeichnung, Funktion, dienstliche E-Mail-Adresse und dienstliche Telefonnummer jeweils eines zuständigen Mitarbeiters für jedes Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe l und Nummer 2 Buchstabe m.
Werden Daten nach Satz 1 übermittelt, sind diese von den staatlichen Behörden mindestens einmal jährlich zu aktualisieren.