Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung

SächsDolmPrüfVO

§ 6 Zulassung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/6#abs-1 (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Prüfungsbehörde. Die Zulassungsentscheidung ergeht im Rahmen der vorhandenen personellen Kapazitäten. Dabei wird auch festgelegt, welche Sprache in der Prüfung die Ausgangssprache ist. Die Ausgangssprache ist in der Regel die Sprache des Sprachraums, in dem sich die Antragstellerin oder der Antragsteller ausweislich des Lebenslaufs bisher überwiegend aufgehalten hat und in dem ein Schulabschluss erworben wurde, der einem erfolgreichen Abschluss der Sekundarstufe I oder II entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/6#abs-2 (2) Die Prüfungsbehörde gibt dem Prüfling die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt. Diese Entscheidung ergeht schriftlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/6#abs-3 (3) Wird der Antrag auf Zulassung zur Prüfung zum beantragten Prüfungstermin abgelehnt, ist dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 5 § 7