Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung
SächsDolmPrüfVO§ 15 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/15#abs-1 (1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis der schriftlichen oder mündlichen Prüfung durch Einwirken auf Mitglieder des Prüfungsausschusses, auf Bedienstete der Prüfungsbehörde oder von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten betraute Personen zu beeinflussen oder unternimmt er eine Täuschungshandlung, wird der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen und die Prüfung gilt als nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/15#abs-2 (2) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Prüfling es unternimmt, das Ergebnis einer Prüfung durch das Mitführen, Bereithalten oder Verwenden nichtzugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe einer dritten Person oder durch die Hilfe für eine dritte Person zu beeinflussen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/15#abs-3 (3) Behindert ein Prüfling die Prüfung so, dass diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, gilt Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/15#abs-4 (4) Die Entscheidung über einen Ausschluss trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/15#abs-5 (5) In der schriftlichen Prüfung sind die Aufsichtführenden und in den mündlichen Prüfungen ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses befugt, nicht zugelassene Hilfsmittel sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/15#abs-6 (6) Erhält die Prüfungsbehörde nach Abschluss des Prüfungsverfahrens und innerhalb von drei Jahren seit der Ausgabe des Zeugnisses Kenntnis über eine Täuschungshandlung, die eine Rücknahme der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung rechtfertigt, ist diese Entscheidung zurückzunehmen und die Prüfung nachträglich für nicht bestanden zu erklären. Das Zeugnis ist einzuziehen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/15#abs-7 (7) Die Prüflinge sind mit der Zulassung zur Prüfung über diese Bestimmungen schriftlich zu belehren.