Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung
SächsDolmPrüfVO§ 14 Rücktritt, Versäumnis und Nachprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/14#abs-1 (1) Ein Rücktritt von der Prüfung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungszulassung möglich. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht absolviert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/14#abs-2 (2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungsteil oder eine Prüfungsaufgabe ohne wichtigen Grund, gilt dieser Prüfungsteil oder diese Prüfungsaufgabe als nicht bestanden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/14#abs-3 (3) Hat der Prüfling bei einem Prüfungsversäumnis aus wichtigem Grund weniger als die Hälfte der schriftlichen Prüfungsaufgaben bearbeitet, gilt der schriftliche Teil der Prüfung als nicht absolviert. Wurde bereits mindestens die Hälfte der schriftlichen Prüfungsaufgaben bearbeitet, bestimmt die Prüfungsbehörde, zu welchem Zeitpunkt die versäumten Prüfungsaufgaben nachzuholen sind. Dies ist in der Regel der nächste Prüfungstermin.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/14#abs-4 (4) Ein aus wichtigem Grund nicht oder nicht vollständig absolvierter mündlicher Prüfungsteil ist in vollem Umfang an einem von der Prüfungsbehörde zu bestimmenden Termin nachzuholen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/14#abs-5 (5) Der Prüfling hat den Grund für das Versäumnis unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss anzuzeigen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist der Nachweis durch ein ärztliches Attest zu erbringen, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Prüfung unterzogen, kann die Beeinträchtigung nachträglich nichtmehr geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/14#abs-6 (6) Die Prüflinge sind mit der Zulassung zur Prüfung über diese Bestimmungen schriftlich zu belehren.