Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz

SächsDSUG

§ 43 Datenübermittlung ohne Angemessenheitsbeschluss mit geeigneten Garantien

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSUG/43#abs-1 (1) Liegt der nach § 42 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Beschluss nicht vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 42 gleichwohl zulässig, wenn

1. in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder

2. der Verantwortliche nach Beurteilung aller Umstände, die bei der Übermittlung eine Rolle spielen, zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten bestehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSUG/43#abs-2 (2) Der Verantwortliche hat Übermittlungen nach Absatz 1 Nummer 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation hat den Zeitpunkt der Übermittlung, die Identität des Empfängers, den Grund der Übermittlung und die übermittelten personenbezogenen Daten zu enthalten. Sie ist dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSUG/43#abs-3 (3) Der Verantwortliche hat den Sächsischen Datenschutzbeauftragten zumindest jährlich über Übermittlungen zu unterrichten, die auf Grund einer Beurteilung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt sind. In der Unterrichtung kann er die Empfänger und die Übermittlungszwecke angemessen kategorisieren.

§ 42 § 44