Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Beihilfeverordnung

SächsBhVO

§ 10 Zahnärztliche Leistungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Aufwendungen für ambulante zahnärztliche Leistungen, einschließlich funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Leistungen, sind dem Grunde nach beihilfefähig, wenn diese aus Anlass einer Krankheit entstanden sind. Die Beihilfefähigkeit von implantologischen und kieferorthopädischen Leistungen richtet sich nach den §§ 11 und 12 und für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 14 Absatz 1. § 8 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 9 § 11