nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 10 SächsBhVO (Sachsen) — Zahnärztliche Leistungen

Sächsische Beihilfeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aufwendungen für ambulante zahnärztliche Leistungen, einschließlich funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Leistungen, sind dem Grunde nach beihilfefähig, wenn diese aus Anlass einer Krankheit entstanden sind. Die Beihilfefähigkeit von implantologischen und kieferorthopädischen Leistungen richtet sich nach den §§ 11 und 12 und für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 14 Absatz 1. § 8 Satz 2 gilt entsprechend.