Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz
SächsBesG§ 71 Anwärtersonderzuschläge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/71#abs-1 (1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbenden, können für den staatlichen Bereich die nach § 30 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen regeln; für den kommunalen Bereich regelt dies die jeweilige oberste Dienstbehörde. Die Anwärtersonderzuschläge dürfen 70 Prozent des Anwärtergrundbetrags nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/71#abs-2 (2) Die Gewährung der Anwärtersonderzuschläge kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.