Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
SächsBeamtVG§ 95 Festsetzung des Altersgeldes
Stand: 26.08.2026
Innerhalb von drei Monaten nach Entstehung des Anspruchs auf Altersgeld nach § 92 Absatz 2 ist das Altersgeld durch die Pensionsbehörde erstmals festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt von Amts wegen und steht unter dem Vorbehalt künftiger Änderungen der Sach- und Rechtslage. Änderungen des Familienstandes bleiben unberücksichtigt.