Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
SächsBeamtVG§ 76 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/76#abs-1 (1) Beziehen Versorgungsberechtigte eine Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses 2005/684/EG des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1), ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz in Höhe von 50 Prozent, jedoch höchstens in Höhe von 75 Prozent der Entschädigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/76#abs-2 (2) Beziehen Versorgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach den Artikeln 14 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG, ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz in Höhe von 50 Prozent des Betrags, um den sie und die Versorgungsbezüge nach dem Beschluss 2005/684/EG die Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses 2005/684/EG übersteigen. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Beschlusses 2005/684/EG zählt zu den Versorgungsbezügen.