Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz

SächsBeamtVG

§ 65 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/65#abs-1 (1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/65#abs-2 (2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeamtVG/65#abs-3 (3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 20), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 36) und der Pflege (§ 37), auf Unfallausgleich (§ 38) sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 47) und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 48) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen die Verstorbene oder den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.

§ 64 § 66